Gesetzlicher Hintergrund
Wenn eine Person, die innerhalb eines Emittenten mit Führungsaufgaben betraut ist, mit Finanzinstrumenten handelt, die der Emittent selbst begeben hat (z.B. Aktien oder Anleihen), dann sollten diese Eigengeschäfte (Directors' Dealings) den Anlegern nicht verborgen bleiben. Dies ist ein wichtiges Element der Transparenz an den Kapitalmärkten. Die Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) verlangt daher von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, dass sie sowohl dem Emittenten als auch der zuständigen Behörde (der BaFin) Eigengeschäfte mit finanzmarktgehandelten Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten innerhalb von drei Geschäftstagen melden.
Als Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, gelten Personen, die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten angehören sowie Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zugleich befugt sind, wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen.
Die Meldepflicht gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und Verwandte, die seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören. Das Gleiche gilt auch für mit der Führungskraft in enger Beziehung stehende juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen (z.B. Stiftungen) oder Personengesellschaften.
Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn das Gesamtvolumen der Geschäfte bis zum Ende des Kalenderjahrs unter dem Schwellenwert von EUR 20.000,00 bleibt.
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